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Fragen Freihandelsabkommen China

Die häufigsten Fragen rund um das neue Freihandelsabkommen mit China.

Fragen Freihandelsabkommen China

FHA China: in Kraft seit 1. Juli 2014.

Was wird als Nachweis der Direktbeförderung von China anerkannt?

Für eine reine Luftfrachtsendungen gilt der Luftfrachtbrief (AWB) als Nachweis.

Für Sendungen, die auf dem Seeweg ab einem Hafen in der EU mit einem Transportdokument Schweiz-China versandt werden, gilt das Transportdokument als Nachweis sofern der ganze Transport vom Hafen in der EU zum Bestimmungsort in China abgedeckt ist. Dies gilt auch wenn die Waren in Hongkong oder Macao umgeladen werden und von dort nach China weiter transportiert werden.

Für Sendungen mit mehr als einem Transportdokument für die Strecke Schweiz-China gilt wie bis anhin, dass Ermächtigte Ausführer von der Vorlage einen „Non-Manipulation Certificates“ ausgenommen sind, aber das Handelspapier mit der Ursprungserklärung muss mit Zusatzangaben ergänzt werden. Siehe dazu Zirkular der Eidgenössische Zollverwaltung: Freihandelsabkommen Schweiz-China Direktbeförderung (Update, Stand: 28.1.2016)

Nicht Ermächtigte Ausführer müssen ein „Non-Manipulation Certificate“ vorweisen.

Ab wann können meine Waren zollfrei in China eingeführt werden?

Der Zollabbau in China erfolgt schrittweise – die Abstufung ist nach Zolltarifnummern festgelegt. Manche Waren werden sofort zollbefreit, bei anderen erfolgt der Zollabbau über 5 bis 10 Jahre; bei einzelnen Produkten sogar über 12 oder 15 Jahre.

Die erste Reduktion erfolgte am 1. Juli 2014, dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens. Der nächste Schritt beim Zollabbau erfolgt am 1. Januar 2015 und so weiter, bis der jeweilige Zollabbau abgeschlossen ist.

Die aktuell gültigen präferenziellen Zolltarife sind in der Zolldatenbank abrufbar.

Wo finde ich die Listenregeln zum Freihandelsabkommen?

Die Listenregeln sind wie üblich im Tares sowie im Dienstdokument D.30 der Zollverwaltung abrufbar.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • WO (Wholly obtained) = vollständig in der Schweiz oder in China gewonnen (Urprodukt)
  • CC (Change of Chapter) = Positionssprung auf Kapitelebene (2-stellige HS-Position)
  • CTH (Change of Tariff Heading) = Positionssprung auf Nummernebene (4-stellige HS-Position)
  • CTSH (Change of Tariff Subheading) = Positionssprung auf Unternummernebene (6-stellige HS-Pos.)
  • VNM% (maximum percentage of the value of non-originating materials) = wertdefinierte Listenregel (maximaler Prozentsatz des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne präferenziellen Ursprung Schweiz/China)

Es besteht eine allgemeine Werttoleranz für WO, CC, CTH und CTSH von 10% des Ab-Werk-Preises.

Wir sind Ermächtigter Ausführer (EA) – was müssen wir beim neuen Abkommen mit China speziell beachten?

Die Ursprungserklärung auf der Rechnung weicht vom Standardsatz ab und ist zwingend in Englisch zu verfassen. Als «Registration No.» muss die Nummer der EA-Bewilligung ohne Jahreszahl angegeben werden. Des Weiteren braucht es eine 23-stellige Seriennummer. Zudem ist für Ursprungserklärungen eine elektronische Übermittlung vorgesehen. Details zum Datenaustausch EA  sind auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung zu finden: Ermächtigter Ausführer

Kann ich als nicht-EA bei geringem Warenwert auch eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausstellen wie in anderen Abkommen?

Nein, im Abkommen mit China dürfen nur Ermächtigte Ausführer Ursprungserklärungen auf der Rechnung ausstellen. Alle anderen Exporteure müssen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 CN benutzen. Darin sind im Feld 8 neben der Zolltarifnummer und Warenbeschreibung auch Zusatzangaben zum Ursprungskriterium zu machen:

  • WO = vollständig in der Schweiz oder in China gewonnen (Urprodukt)
  • WP = ausschliesslich mit Ursprungsmaterialien aus der Schweiz oder China produziert
  • PSR = mit nicht-präferenziellen Vormaterialien produzierte Ware, welche die produktspezifischen Listenregeln erfüllt

 

Gilt das Abkommen auch bei Importen in die Schweiz?

Ja, auf Schweizer Seite (also beim Import in die Schweiz) wurden die meisten Zölle sofort ab Inkrafttreten auf 0% herabgesetzt. Ein Form A wird nicht mehr benötigt, kann demnach seit dem 1. Juli 2014 nicht mehr für die Einfuhr verwendet werden.

Wie lange ist die Nachreichfrist bei provisorischen Veranlagungen (Einfuhr in die Schweiz)?

Wenn zum Zeitpunkt der Zollanmeldung kein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt, kann die anmeldepflichtige Person für Waren, die unter das Abkommen fallen, die provisorische Einfuhrveranlagung beantragen. Bei Freihandelsabkommen ist nach gängiger Verwaltungspraxis der Ursprungsnachweis innerhalb von 2 Monaten nachzureichen (Gültigkeitsfrist provisorische Veranlagung; die anmeldepflichtige Person kann zudem vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um eine Fristverlängerung nachsuchen).

Ist mit dem Freihandelsabkommen auch eine Kumulation möglich?

Das Abkommen gilt bilateral zwischen der Schweiz und China. Es kann demnach nicht mit den anderen EFTA-Staaten oder weiteren Ländern kumuliert werden. So lassen sich beispielsweise zu bevorzugten Konditionen aus China eingeführte Waren nicht ohne ausreichende Bearbeitung präferenziell in die EU weiterexportieren.

Muss der Ursprungsnachweis beim FHA Schweiz – China zwingend auf der Rechnung angebracht werden?

Nein. Die Ursprungserklärung kann auch bei diesem FHA auf einem anderen Handelsdokument als der Rechnung angebracht werden. In diesem Fall muss das alternative Handelspapier im EACN hochgeladen werden. Wichtig ist, dass die Ware direkt geliefert wird. (Direktversandbestimmungen).

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