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Fragen Freihandelsabkommen GCC

Die häufigsten Fragen rund um das neue Freihandelsabkommen mit GCC.

Fragen Freihandelsabkommen GCC

FHA GCC (Golfkooperationsrat: Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Kuwait, Oman, Bahrain): in Kraft seit 1. Juli 2014.

Bis jetzt mussten wir für die Einfuhr von Waren in die Golfstaaten jeweils ein beglaubigtes und legalisiertes Ursprungszeugnis erstellen lassen. Fällt dies nun weg?

Nein, leider nicht. Die einzelnen Länder verlangen weiterhin (zusätzlich zur Warenverkehrsbescheinigung) beglaubigte und legalisierte Ursprungszeugnisse sowie Handelsrechnungen (Stand Februar 2016).

Welche Warenverkehrsbescheinigung ist zu verwenden?

Auch gemäss diesem Abkommen kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet werden.

Kann ich als Ermächtigter Ausführer eine Ursprungserklärung auf der Rechnung erstellen?

Nein. In diesem Abkommen gibt es die Möglichkeit der Ursprungserklärung auf der Rechnung derzeit nicht; weder für Ermächtigte Ausführer noch für andere Exporteure.

Wie sieht der Zollabbau im Rahmen des Freihandelsabkommen mit den Golfstaaten aus?

Bei den meisten Industrieprodukten werden auf Seiten der Golfstaaten fast alle Zölle ab Inkrafttreten des Abkommens vollständig abgebaut. Es gibt eine Ausschlussliste, in der einige wenige Warengruppen aufgeführt sind, deren Zölle nicht ermässigt oder erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens reduziert werden. Im umgekehrten Fall (bei der Einfuhr in die Schweiz) werden ab Inkrafttreten des Abkommens sämtliche Zölle auf Industrieprodukte vollständig abgebaut.

Alle bisher verfügbaren Informationen (Zollabbau, Listenregeln usw.) sind auf der EFTA-Website zu finden: EFTA - GCC.

Der Ursprünglich für den 01.07.2019 vorgesehenen und dann auf den 01.07.2020 verschobene Zollabbau auf Lebensmittelexporte ist derzeit auf unbestimmte Zeit verschoben, weshalb bei der Einfuhr in die GCC-Staaten auf Lebensmittel weiterhin der MFN-Satz (Meistbegünstigungszollsatz) angewendet wird.

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