Benötigte Exportdokumente
1. Handelsrechnung (in französischer Sprache)
Neben den Handelsüblichen Angaben, muss die Rechnung folgendes enthalten:
- HS-Code und Ursprungsland
- Anzahl und Art der Packstücke
- Genaue Warenbezeichnung inklusive Angabe des Netto- und Bruttogewichts
- Lieferbedingungen
- FOB-Wert
In der Praxis wird am Ende der Rechnung zudem folgende Ursprungserklärung verlangt, welche vom Exporteur zu unterzeichnen ist.
«Nous certifions que les marchandises dénommées dans cette facture sont de fabrication et d'origine de la/du ... «
2. Packliste
Wenn die Handelsrechnung keine Angaben über die Einzelheiten und Inhalte der Packstücke inklusive deren Masse und Anzahl enthält, ist zusätzlich eine Packliste zu erstellen.
3. Ursprungserklärung
Für präferenzielle Ursprungsware gemäss den Vereinbarungen des Freihandelsabkommen EFTA-Marokko ist eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder ab einem Warenwert von CHF 10`300 eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder EUR-MED zu erstellen.
Ermächtigte Ausführer dürfen für alle Warenwerte Ursprungserklärungen auf der Rechnung ausstellen, Marokko lehnt das revidierte PEM-Übereinkommen noch ab.
4. Warenmarkierung
Für gewisse Produkte (z.B. landwirtschaftliche Erzeugnisse) ist die Kennzeichnung mit dem Ursprungsland vorgeschrieben. Detaillierter Informationen zu den für Ihre Produkte geltenden Importformalitäten in Marokko erhalten Sie auch in unserer kostenlosen Zolldatenbank.
Registrierung
Nebst den in vielen Ländern oft üblichen Pflicht von Produkte-Registrationen (wie z.B. Kosmetika, Medizinal Geräte, Pharma-Produkte etc.) benötigen in Marokko die meisten Produkte eine Verification of Conformity (VoC). Diese Konformitätserklärung soll sicherstellen, dass die Produkte den marokkanischen Standards entsprechen. Bis auf wenige Ausnahmen hat die Überprüfung der Konformität von industriell hergestellten Produkten bereits im Exportland, durch ein akkreditiertes Unternehmen, zu erfolgen. Eine Liste der betroffenen Produkte wird vom Industrie- und Handelsministerium Marokko zur Verfügung gestellt.
Sanktionen / Embargos / Exportkontrollen
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels sind keine Sanktionen oder Embargos gegenüber Marokko verhängt. Dies kann sich jedoch jederzeit ändern, weshalb wir Ihnen empfehlen vor jedem Export zu klären ob entsprechende Massnahmen verhängt wurden. Gewisse Produkte und Produktgruppen wie zum Beispiel Dual-Use-Güter benötigen auch für die Lieferung in nicht sanktionierte Länder eine Ausfuhrbewilligung.
S-GE Tipps
Incoterms
Für Lieferungen nach Marokko können grundsätzliche sämtliche Incoterms-Klausel verwendet werden. Seien Sie sich jedoch bewusst, dass Sie als Verkäufer bei der Klausel DDP (Duty Delivered Paid) die maximale Verantwortlichkeit tragen und für sämtliche Kosten aufkommen müssen.
Zahlungsbedingungen
Eine Zahlung zu erhalten kann schwierig, frustrierend und zeitaufwendig sein. Deshalb empfiehlt es sich vorgängig einen Kompromiss mit dem marokkanischen Unternehmen zu finden. Ein Akkreditiv zum Beispiel, dies ist zwar mit Gebühren verbunden, aber trotzdem weniger kostspielig als ein allfälliges Gerichtsverfahren.
Sämtliche Angaben in diesem Artikel dienen lediglich als Hinweise und sind weder abschliessend noch rechtsverbindlich.