Aktuell

EU-Verordnung 2024/573 und 2024/590

Am 11. März 2024 traten die EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und die EU-Verordnung 2024/590 über ozonabbauende Stoffe in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen EU-Verordnungen 517/204 und 1005/2009. In unserem kurzen Artikel erfahren Sie, was Schweizer Exporteure darüber wissen müssen.

Verordnung

EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Seit dem Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung 2024/573 wird für die Einfuhr gewisser Stoffe (unabhängig von der Menge) sowie von Erzeugnissen, welche diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt. Die betroffenen Stoffe sind in den Anhängen I-II (Seite 49ff) der Verordnung aufgeführt. Für Stoffe, die im Anhang IV (Seite 54ff) aufgeführt sind, ist die Einfuhr ab dem im Anhang genannten Datum untersagt. Unter gewissen Voraussetzungen ist für die Reparatur und Wartung das Inverkehrbringen jedoch weiterhin gestattet.

EU-Verordnung 2024/590 über ozonabbauende Stoffe

Seit dem Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung 2024/590 wird die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen, einzeln oder in Gemischen, verboten. Die betroffenen Stoffe sind im Anhang I (Seite 29ff) der Verordnung aufgeführt. Gemäss Artikel 13 (Seite 14) ist eine Einfuhr der Stoffe unter gewissen Umständen weiterhin möglich.  Die Einfuhrbeschränkungen der beiden Verordnungen werden von den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt.

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