Betroffen sind verschiedene vom Freihandelsabkommen abgedeckte Produkte, insbesondere für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Kategorie B des Anhangs III. Gleiches gilt für Produkte der Kategorie B im parallel zum Freihandelsabkommen abgeschlossenen Agrarabkommen zwischen der Schweiz und den GCC-Staaten.
Schweizer Firmen, die die Produkte unter der Kategorie B exportieren, müssen die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 beilegen um von einer Präferenz in den GCC-Staaten profitieren zu können. Nach der Bestätigung des Zollabbaus durch Saudi-Arabien sollte der zollfreie Import von Kategorie B-Produkten nun in alle GCC-Staaten, ausser in die Vereinten Arabischen Emirate, möglich sein.
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