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EU-Mehrwertsteuersystem: Umsetzung der sog. «Quick Fixes» im deutschen Recht

Darstellung und Bewertung der einzelnen Massnahmen

Die sogenannten «Quick Fixes», bzw. Sofortmassnahmen sollen ab dem 01.01.2020 für Vereinheitlichungen im Bereich grenzüberschreitender Warenlieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sorgen. Im Beitrag der Zoll Revue werden die einzelnen Massnahmen dargestellt und bewertet.

EU-Mehrwertsteuersystem
提供者
Zoll Revue

Wozu dienen die sogenannten «Quick Fixes»?

Zum Hintergrund dieser Sofortmassnahmen ist anzumerken, dass die Europäische Gemeinschaft letztlich ein endgültiges Mehrwertsteuersystem anstrebt, welches die Europäische Union umsatzsteuerlich genauso behandeln würde, als wäre sie ein einziges Land. Zur Überbrückung bis zur Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems sollten die Sofortmassnahmen (auch «Provisorien») zur Verbesserung des gegenwärtigen Mehrwertsteuersystems implementiert werden, und zwar vor allem, um die Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zu verbessern und damit den Mehrwertsteuerbetrug innerhalb der Europäischen Union einzudämmen.

Die neuen Regelungen betreffen Verschärfungen der Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung und deren Steuerbefreiung, Vereinheitlichungen der Zuordnung von innergemeinschaftlichen Reihengeschäften sowie Erweiterungen bzw. Verschärfungen der Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen und eine Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Umsätze unter Einbindung von Konsignationslagern.

Was bedeuten die «Quick Fixes» für Unternehmer?

Für die Unternehmer besteht in mehrfacher Hinsicht sofortiger Handlungsbedarf, um sicherzugehen, dass der grenzüberschreitende Warenverkehr auch unter den neuen Regelungen umsatzsteuerlich zutreffend abgebildet wird. Es ist im Zweifel auf die ausdrückliche, aktive und rechtzeitige Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Erwerber zu achten und zu überlegen, welche Belegnachweise sinnvoll verwendet werden können. Es ist dabei auch zu entscheiden, ob die grenzüberschreitenden Lieferungen von der Steuer befreit werden können oder (zumindest vorübergehend) als steuerpflichtig zu erklären sind bzw. ob es (zur Verhinderung etwaiger strafrechtlicher Vorwürfe) Hinweispflichten gegenüber der Behörde geben könnte, sofern bestimmte Voraussetzungen der Steuerbefreiung ggf. erst verspätet erfüllt werden können.

Lesen Sie im Beitrag der Zoll Revue mehr über die folgenden Themen:

  • Verschärfung der Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung
  • Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte
  • Direktlieferung in ein Konsignationslager

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