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Saudi-Arabien: In GCC-Staaten hergestellte Produkte benötigen eine GCC-Zertifizierung

Für alle in GCC-Ländern gefertigten Produkte und Halbfertigwaren muss zur Abfertigung durch den saudischen Zoll das Zertifikat «GCC National country of origin» vorgelegt werden.

Skyline Saudi Arabien

Mit der ministeriellen Entscheidung Nr. 3852 zur lokalen Ursprungsregelung, in der Saudi-Arabien die nationalen Ursprungsregeln für eine bevorzugte Zollabfertigung bei der Einfuhr von Waren aus dem Golfkooperationsrat (GCC) nach Saudi-Arabien festgelegt hat, müssen alle in GCC-Staaten gefertigten Produkte oder Halbfertigwaren über ein «GCC National Origin Certificate» verfügen, um vom saudischen Zoll abgefertigt zu werden. Waren, bei denen der Golfkooperationsrat als Ursprung deklariert wird, die jedoch die Anforderungen der am 2. Juli 2021 in Kraft getretenen Entscheidung nicht erfüllen, können mit Strafen belegt werden.

Aufgrund des oben genannten Vorgangs müssen in einem der GCC-Staaten gefertigte Produkte oder Halbfertigwaren folgende Bedingungen erfüllen, um von Ausnahmeregelungen für nationale Produkte zu profitieren:

  • Die Waren müssen ein gültiges Ursprungszertifikat der entsprechenden GCC-Staaten erlangen,
  • die Waren müssen direkt vom GCC-Ursprungsland nach Saudi-Arabien geliefert werden,
  • der Lizenzhersteller muss generell 25 Prozent nationale Arbeitnehmende beschäftigen. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, kann er auch mindestens 10 Prozent nationale Arbeitnehmende beschäftigen, wobei der Prozentsatz für die lokale Wertschöpfung um die bei den nationalen Arbeitnehmenden bestehende Differenz erhöht wird.
  • Die lokale Wertschöpfung aus der Herstellung der Waren in einem GCC-Staat muss mindestens 40 Prozent entsprechen.

Unternehmen sollten prüfen, wie sich die Entscheidung auf ihre Lieferkette sowie auf die Herstellung, Bewegung und Abrechnung von Waren zwischen GCC-Ländern auswirkt. Insbesondere ist zu beachten, dass bestimmte Prozesse (d. h. Verpackung, Montage und Zusammenstellung von Produkten) die GCC-Ursprungsanforderungen nicht erfüllen. Fertigung, Transport, Abrechnung oder Versand von einer GCC-Freihandelszone aus dürften ebenfalls nicht den GCC-Ursprungsanforderungen entsprechen.

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